Grenzach-Wyhlen, 04. August 2022
Die subkutane Gabe (SC) von Tecentriq ist der bisherigen intravenösen Verabreichung (i.v.) nicht unterlegen – zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Analyse der Phase-III-Studie IMscin001. Die Analyse basiert auf pharmakokinetischen Endpunkten: So sind unter anderem die Wirkstoffspiegel im Blut nach subkutaner Applikation jenen nach einer i.v.-Gabe nicht unterlegen – bei vergleichbarer Verträglichkeit.
Erste Daten aus der Phase-III-Studie IMscin001 belegen die Nichtunterlegenheit der subkutanen Applikation von Tecentriq® (Atezolizumab) bei NSCLC-Patient:innen gegenüber intravenöser Verabreichung.
Gegenüber der bis zu 60-minütigen intravenösen Infusion reduziert sich die Applikationsdauer mit der subkutanen Formulierung auf 3 bis 8 Minuten.
Konsistentes Sicherheitsprofil bei beiden Darreichungsformen.
Sowohl für Patient:innen als auch Behandler:innen kann die neue Darreichungsform eine erhebliche Erleichterung im Therapiemanagement bedeuten: So reduziert die Gabe von Tecentriq SC im Vergleich zu i.v. die Verabreichungsdauer von bis zu einer Stunde auf 3 bis 8 Minuten. Neben der verkürzten Applikationsdauer können die Patient:innen darüber hinaus von weniger Schmerzen und Unwohlsein während der Verabreichung sowie weniger administrativem Aufwand durch die subkutane Gabe profitieren, wie vorherige onkologische Studien nahelegen.1-5
In die Untersuchung eingeschlossen wurden Patient:innen mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom (NSCLC) mit Progress nach platinhaltiger Chemotherapie, die noch keine Krebsimmuntherapie erhalten hatten. Auf Basis dieser Daten strebt Roche eine Zulassung an.
Referenzen
[1] De Cock E, et al. Cancer Med 2016;5(3):389-97.
2] O’Shaugnessy J. Presented at ESMO; 2020 Sept 19-21. Abstract #165MO.
[3] Pivot X, et al. Eur J Cancer 2017;86:82-90.
[4] Rummel M, et al. Ann Oncol 2017;28(4):836-842.
[5] Denys H, et al. Breast Cancer Res Treat 2020;181(1):97-105.
[6] Fachinformation Tecentriq®, aktueller Stand
Alle erwähnten Markennamen sind gesetzlich geschützt.
Für die Patientensicherheit ist es wichtig, biologische Arzneimittel durch ihren Handelsnamen klar zu kennzeichnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Nebenwirkungen eindeutig einem bestimmten Produkt zugeordnet und zurückverfolgt werden können. Analog europäischer behördlicher Vorgaben für die Dokumentation des Handelsnamens in der Patientenakte nennt Roche in Publikationen, Texten und Presseinformationen deshalb neben dem internationalen Freinamen auch den Handelsnamen.
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